Fachbereiche werden in der „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung“ § 5 (1) definiert.
Zugelassene Maßnahmen werden diesen Fachbereichen zugeordnet.
Ab dem 01.04.12 ist es so, dass jeder Träger eine Anlage zum Trägerzertifikat erhält, in welcher die Fachbereiche aufgezählt werden, in denen er tätig ist. Diese Anlage kann unabhängig von den Zertifizierungsterminen jederzeit ergänzt werden.
Allgemein besteht eine Unsicherheit darüber, für welche Fachbereiche eigentlich Maßnahmen zugelassen werden können. Deshalb finden Sie hier eine Aufstellung aller Fachbereiche mit den jeweiligen Zuordnungen.
Sie fragen sich, ob eine Zertifizierung für Ihr Vorhaben überhaupt erfolgen muss? Wir haben Ihnen alles Wissenswerte in einer Übersichtsinformation zum Download zusammengefasst. Klicken Sie hierfür einfach auf das Bild.
Fachbereich 1:
Aktivierung und berufliche Eingliederung
3.Kap, 2. Abschn. SGB III (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,3 – 5d, i.V.m. § 16 SGB II)
Unterbezeichnungen
Nr. 1: Heranführung an den Ausbildungs- u. Arbeitsmarkt
Nr. 1: (alt 2): Feststellung, Verringerung u. Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
Nr. 3: Vermittlung, s. auch Fachbereich 2 (i. Verb. mit Maßnahme?)
Nr. 4: Heranführung an eine selbständige Tätigkeit (für SGB II: § 16c)
Nr. 5: Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme Maßnahme bei einem Arbeitgeber (AG kann auf Bildungsgutschein verzichten)
siehe neue Maßnahmenliste für § 45-MN v. 03.09.12
Beispiel-Maßnahmen für FB 1:
- Bewerbungstraining/ Bewerbungscoaching
- Jobcoaching
- Sozialcoaching
- Gründungscoaching
- …
Fachbereich 2:
Private Arbeitsvermittler
(§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nr.2 SGB III )
Unterbezeichnungen
(Aktivierungs- u.) Vermittlungsgutschein
s. auch Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Beispiel-Maßnahmen für FB 2:
Trägerzertifizierung für eine private Arbeitsvermittlung (pAV) der Arbeitsförderung (gemäß § 45 SBG III Abs. 4) für Unternehmen, die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrechnen möchten, seit 2013 anzuwenden. Im Gegensatz zum Fachbereich 1 ist eine Maßnahmenzertifizierung nicht erforderlich.
Hinweis: FB 2 beinhaltet keine Maßnahme, es erfolgt ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit.
Fachbereich 3:
Berufswahl und -ausbildung
(3. Kap, 3. Abschn. SGB III)
Unterbezeichnungen
Jugendliche in Erstausbildung (in Ausnahmen 2. Ausbildung) – KEINE WEITERBILDUNG!
BvB, BaE, BerEb, BOM, abH, außerbetr. Berufsausbildung usw.
Beispiel-Maßnahmen für FB 3:
- Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III
- Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB1 bis 3 – Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III §§ 51 ff. SGB III und gem. §§ 117 ff. SGB III i. V. m. §§ 51 ff. SGB III
- Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 75 SGB III
- …
Fachbereich 4:
Berufliche Weiterbildung
(3.Kap.4.Abschn. SGB III )
Unterbezeichnungen:
FbW, BaföG, WEGEBAU – Bildungsgutschein
Beispiel-Maßnahmen für FB 4:
- IT Kurse, Cyber Security, Web Development
- Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung
- Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe
- Pflegefachkraft
- Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik
- Berufskraftfahrer, BE, C1, C, D1.., TQ1-TQ6
- Schweißkurse, Gasschweißen, WIG, MAG, MIG..
- …
Fachbereich 5:
Transferleistungen
(§§ 110f. SGB III i.V.m. AZAV)
Fachbereich 6:
REHA-spezifische Maßnahmen
(3.Kap. 7. Abschn. SGB III i.V.m AZAV)