Was brauche ich?

Wie erhält man eine AZAV Trägerzulassung?

Wie erhalten Sie eine AZAV Trägerzulassung?

 

Um ein AZAV Zertifikat zu erhalten, muss Ihr Bildungsunternehmen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen und belegen können:

Ihr Bildungsunternehmen muss:

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fachlich und finanziell leistungsfähig sein und über eine zuverlässige und effiziente Organisation, Personalstruktur sowie über geeignete Räumlichkeiten verfügen.

Ihr Bildungsunternehmen muss:

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Maßnahmen anbieten, die inhaltlich geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erfüllen.

Ihr Bildungsunternehmen muss:

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fundierte Kenntnisse über den aktuellen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt besitzen.

Ihr Bildungsunternehmen muss:

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arbeitsmarktrelevante Entwicklungen inhaltlich und methodisch berücksichtigen.

Ihr Bildungsunternehmen muss:

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darstellen, in welcher Weise bereits durchgeführte Maßnahmen zu den erwünschten Ergebnissen führten und wie Teilnehmende und Betriebe diese bewerteten. Neu gegründete Bildungsunternehmen müssen ersatzweise darlegen, wie die Anforderungen erfüllt werden sollen.

Ihr Bildungsunternehmen muss:

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die Qualifikation und pädagogische Eignung des unterrichtenden Personals belegen können.

Ihr Bildungsunternehmen muss:

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Maßnahmen zur Qualitätssicherung dokumentieren und offenlegen.

Wer überprüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine AZAV Zertifizierung erfüllen?

 

Die Prüfung, ob Sie diese Voraussetzungen für eine AZAV Zertifizierung erfüllen, übernimmt eine fachkundige Stelle (FKS), die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) anerkannt wurde. Sowohl die fachkundigen Stellen als auch die DAkkS arbeiten eng mit der Agentur für Arbeit zusammen.

Empfehlung des Beirats

Vorliegen eines Systems zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 4 AZAV (gültig für alle Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 AZAV). Gültig seit dem 25.04.2014.

Gibt es eine Festlegung auf bestimmte Systematiken zur Sicherung der Qualität bei Trägern der Arbeitsförderung?

Eine Festlegung auf bestimmte Systeme zur Sicherung der Qualität bei Trägern der Arbeitsförderung erfolgt nicht. Die in § 178 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 2 Abs. 4 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) genannten Anforderungen werden im Zulassungsverfahren von den fachkundigen Stellen unabhängig vom verwendeten Qualitätssicherungssystem überprüft.

Was Sie für eine AZAV Trägerzulassung (noch) brauchen?

alles einmal leicht erklärt

Welche Dokumente muss Ihr Träger-Zulassungsantrag beinhalten? 

Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III liegt vor, wenn entsprechend § 2 Abs. 4 AZAV zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen angewendet werden und dadurch die Qualität der Arbeitsmarktdienstleistungen jederzeit gewährleistet und kontinuierlich verbessert werden.

Der Zulassungsantrag des Trägers muss insbesondere eine Dokumentation enthalten:

Ihr Zulassungsantrag muss beinhalten:

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eine Dokumentation zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild.

Ihr Zulassungsantrag muss beinhalten:

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eine Dokumentation zur Unternehmensorganisation und -führung, einschließlich der Festlegung von Unternehmenszielen und der Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens

Ihr Zulassungsantrag muss beinhalten:

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eine Dokumentation zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte.

Ihr Zulassungsantrag muss beinhalten:

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eine Dokumentation zur Zielvereinbarung, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren.

Ihr Zulassungsantrag muss beinhalten:

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eine Dokumentation zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung.

Ihr Zulassungsantrag muss beinhalten:

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eine Dokumentation zu den Methoden zur Förderung der individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse der Teilnehmenden.

Ihr Zulassungsantrag muss beinhalten:

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eine Dokumentation zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen sowie ihrer arbeitsmarktlichen Ergebnisse.

Ihr Zulassungsantrag muss beinhalten:

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eine Dokumentation zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit.

Ihr Zulassungsantrag muss beinhalten:

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eine Dokumentation zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden.

Gesetzliche Anforderungen bei der AZAV Trägerzulassung

Downloadbereich

Empfehlung des Beirats zu § 182 SGB III

Der Beirat bei der BA kann als Expertengremium nach § 182 SGB III Empfehlungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen i.S. des § 176 ff. SGB III i.V.m. der AZAV erlassen. Damit kommt dem Beirat vornehmlich die Aufgabe zu, die von Gesetz- und Verordnungsgebern erlassenen Regelungen bei Bedarf zu konkretisieren, um für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Im Rahmen Ihrer Dokumentation müssen Sie auch die DSGVO Richtlinien beachten und umsetzen. Es muss also ein Datenschutzkonzept her. Hierzu gehören Verschwiegenheitserklärung, Informationsschreiben oder auch ein Konzept im Umgang mit Ihren Unternehmensdaten allgemein. 

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, …

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Der Arbeitgeber hat gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. 

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

WICHTIG: Die Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft ist für die Bildungsträger Pflicht, sobald es sich um geförderte Maßnahmen handelt. Hierbei müssen die Teilnehmenden / KundInnen über den Bildungsträger während der Maßnahme Unfallversichert sein.