AZAV-Maßnahmezulassung

Maßgeschneidert statt von der Stange

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Qualifizierungsmaßnahmen den höchsten Qualitätsstandards entsprechen, ist die AZAV-Maßnahmenzulassung unerlässlich. Mit dieser stellen Sie sicher, dass Sie alle Anforderungen erfüllen und Ihre Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich umsetzen können.

Die AZAV-Maßnahmenzulassung ist erforderlich für:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Trägerfachbereich 1). Diese werden über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert.
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 81 (Trägerfachbereich 4). Diese werden über den Bildungsgutschein gefördert.

In der Maßnahmenzulassung ist grundsätzlich nachzuweisen, dass für das geplante Bildungsziel die notwendige Arbeitsmarktrelevanz gegeben ist, das Maßnahmenkonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam ist und angemessene Teilnahmebedingungen bietet.

An Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind gem. § 180 SGB III zusätzliche Anforderungen gestellt.

UNSER WEG ZU IHRER AZAV Maßnahmezulassung

Auf folgende Fragen gilt es  – mitunter – Antworten geben zu können:

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No. 1 - § 3 AVGS

Ist Ihre Maßnahme auf Ihre Zielgruppe abgestimmt?

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No. 2 - § 3 AVGS

Sie haben den aktuellen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt berücksichtigt?

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No. 3 - § 3 AVGS

Sie haben angemessene Kosten für die Maßnahmen kalkuliert?

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No. 4 - § 3 AVGS

Sie verfügen über die erforderlichen Berechtigungen für Ihre Maßnahmen?

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No. 5 - § 3 AVGS

Sie können gewährleisten, dass Ihre Maßnahmenbausteine auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden abgestimmt sind und die Voraussetzungen des SGB III erfüllen?

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No. 6 - § 4 AVGS (optional)

Sie können Ihre Eignung als Ausbildungsstätte nachweisen, wenn Sie auf Berufsabschlüsse in anerkannte Ausbildungsberufe oder bundes- oder landesrechtliche Berufe vorbereiten?

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No. 7 - § 4 AVGS (optional)

Sie können die arbeitsmarktpolitische Relevanz Ihrer Maßnahmen darlegen?

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No. 8 - § 4 AVGS (optional)

Sie können überdurchschnittliche technische, organisatorische oder personelle Aufwendungen rechtfertigen.

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No. 9 - § 5 AVGS

Sie haben Ihre Standorte mit den jeweiligen Fachbereichen dokumentiert.

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No. 10 - § 6 AVGS

Sie arbeiten in allen Fragen mit der Bundesagentur für Arbeit und fachkundigen Stellen zusammen.

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No. 11 - § 6 AVGS

Sie verfügen über Umsetzungshinweise der Bundesagentur für Arbeit.

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No. 12 - § 4 AVGS

Sie können überdurchschnittliche technische, organisatorische oder personelle Aufwendungen rechtfertigen.